
Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.4.2012 erstmals das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf GmbH-Geschäftsführer angewandt.
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Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der nach § 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage. Anders als § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) knüpft die gesetzliche Regelung damit die Dauer des Urlaubs nicht an das Lebensalter des Arbeitnehmers. Diese Tarifvorschrift regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG iVm. § 1 AGG dürfen Beschäftigte ua. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
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Nach neuer Rechtsprechung ist die Vaterschaftsanfechtung nicht mehr erforderlich, um sich im Unterhaltsverfahren auf Verwirkung wegen der biologischen Vaterschaft eines anderen Mannes berufen zu können.
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Die Aufnahme einer außerehelichen Beziehung nach Trennung der Eheleute kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führen.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.4.2012 erstmals das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf GmbH-Geschäftsführer angewandt.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.4.2012 erstmals das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf GmbH-Geschäftsführer angewandt.
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Der BGH (Az: 15.03.2012 - III ZR 148/11) hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Vertriebsorganisation, die Anlagen vermittelt, für ein strafbares Verhalten des von ihr eingesetzten Handelsvertreters einzustehen hat.
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