06.08.2010

INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT BEI EIGENGESCHÄFTEN EINES HANDELSVERTRETERS

Der Kläger war für ein in Italien ansässiges Unternehmen in Deutschland als Handelsvertreter tätig. Daneben bezog er von seinem vertretenen Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren. Gegen die Kaufpreisforderungen aus diesen Kaufverträgen verteidigte sich der Handelsvertreter vor einem deutschen Gericht damit, dass durch Aufrechnung mit seinen Ansprüchen aus dem Handelsvertreterverhältnis auf Provisionen und Ausgleichsanspruch die Kaufpreisforderungen erloschen seien. Der Handelsvertreter begehrte mit seiner Klage vor dem deutschen Gericht die Feststellung, dass durch die Aufrechnung die Kaufpreisansprüche des italienischen Unternehmens erloschen seien.


Der BGH sieht für diese Feststellungsklage das deutsche Gericht für örtlich zuständig an. Denn der Kläger könne nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO an dem Ort klagen, an dem die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen ist (Gerichtsstand des Erfüllungsortes). Dieser Erfüllungsort liege im Falle einer Versendung der Waren dort, wo die Waren körperlich entgegengenommen werden und wo der Empfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt erlange. Dies war im zu entscheidenden Fall am Sitz des Handelsvertreters in Deutschland  der Fall.


Nicht heranzuziehen seine, so der BGH, die Gegenansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis, mit denen der Handelsvertreter aufgerechnet hatte. Denn die Aufrechnung stelle lediglich ein  Verteidigungsmittel dar, auf das Art. 6 Nr. 3 EuGVVO keine Anwendung finde.


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