09.08.2010

WETTBEWERBSRECHT: DIE WERBUNG "19% AUF ALLE FOTO- UND VIDEOKAMERAS" IST UNLAUTER

Ein bekannter Elektronikmarkt bewarb eine Aktion, bei welcher für einen bestimmten Tag 19 % Rabatt auf alle Foto- und Videokameras gewährt wurde. Nach dem Werbeprospekt waren alle Preise Abholpreise.


Zwei Mitarbeiter der Klägerin stellten bei einem Testkauf auf Nachfrage hin fest, dass der Rabatt nur auf vorrätige Ware gewährt wurde. Die Klägerin hielt die Werbung für unlauter, da sie gegen das sog. Transparenzverbot verstoße und bekam vor dem BGH Recht.


Der BGH führt aus, dass das beklagte Unternehmen darauf hätte hinweisen müssen, dass der Rabatt nur auf vorrätige Ware gewährt wird. Für den Verbraucher sei es nämlich von erheblicher Bedeutung, zu erfahren, ob bestimmte Waren von dem in Aussicht gestellten Preisnachlass ausgeschlossen seien, weil er sich dann unter Umständen erst gar nicht zum Ladenlokal des Werbenden begebe. Der Hinweis müsse deshalb bereits in der Werbung mit aufgenommen werden. Dies gelte auch dann, wenn die Aktion nur für einen Tag laufe.



Fazit: Werbende Unternehmen werden sich auf die neue Rechtsprechung einstellen müssen. Grundsätzlich muss also klargestellt werden, auf welche Ware sich der Rabatt konkret bezieht. Eine Ausnahme ist nur dann denkbar, wenn die Werbung für die bevorstehende Verkaufsmaßnahme einen besonderen Anlass erkennen lässt (z.B. Lagerleerung wegen Umbau oder Veränderungen im Sortiment), weil der Verbraucher dann damit rechnen muss, allein vorrätige Waren erwerben zu können.


BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 196/07


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