NACHEHELICHER UNTERHALT - EHEBEDINGTE NACHTEILE -
Der Ehemann verlangt im Rahmen einer Abänderungsklage Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung aus einem Urteil, das im Jahre 2007 ergangen war. Er stützte seine Klage auf das neue Unterhaltsrecht und die nicht mehr gegebene Lebensstandardgarantie sowie auf seine infolge Pensionierung gesunkenen Einkünfte sowie die zwischenzeitlich eingetretene Verrentung seiner geschiedenen Frau.
Dieser wurden in zweiter Instanz noch Unterhaltsansprüche wegen Alters zugestanden mit der Begründung, ihr sei kein fiktiv höheres Einkommen zuzurechnen, weil sie es trotz hoherUnterhaltszahlungen in der Vergangenheit unterlassen habe, eine eigene Altersversorgung aufzubauen. Der ehebdingte Nachteil, wegen der Haushaltsführung und Kindererziehung geringere Rentenanwartschaften erzielt zu haben, sei allerdings durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden. Allerdings sei zu berücksichtigen, daß im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur die Nachteile in der Ehezeit, d.h. von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages ausgeglichen würden. Hier habe die Ehefrau aber durch die Psychische Erkrankung ehebedingte Nachteile erlitten, da sie auch nach Trennung und Scheidung nicht in der Lage gewesen sei, berufsbedingt höhere Rentenansrpüche erwirtschaften zu können. Außerdem hätte sie ohne Eheschließung eine AOW-Rente erhalten (niederländische Volksrente) und einen Pensionsanspruch wegen fortlaufender Beschäftigung des niederländischen Rentenversicherungsträgers. Berücksichtige man auch, daß die Ehefrau bei Scheidung bereits 62 Jahre alt war, die Ehe 26 Jahre gedauert habe, sei unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes eine weitere Herabsetzung des Unterhalts oder dessen Befristung nicht gerechtfertigt, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom8.4.2010, 2 UF 147/09.
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