ABWERBUNG ÜBER TELEFONWERBUNG NACH WECHSEL ZU EINEM NEUEN UNTERNEHMEN
Der BGH stellt klar, es sei wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versucht, die Kunden seines früheren Arbeitgebers für den neuen Arbeitgeber zu gewinnen. Es bestehe kein Anspruch des ehemaligen Arbeitgebers auf Fortbestand einer einmal begründeten Geschäftsbeziehung. Das Abwerben von Kunden gehöre vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs.
Dies gelte selbst dann, wenn der für einen Mitbewerber tätige ehemalige Mitarbeiter für die Kontaktaufnahme zu einem Kunden seines früheren Arbeitsgebers Informationen verwendet, die er während der Tätigkeit für seinen früheren Arbeitgeber erlangt hat. Dies sei nicht unlauter, solange er hierfür auf eigene Kenntnisse zurückgreife.
Weiterhin führt der BGH aus, Telefonanrufe zu Werbezwecken könnten zwar wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden Störungen des Angerufenen führen können. Wer einen Telefonanschluss für gewerbliche Zwecke unterhalte rechne jedoch mit Anrufen, mit denen der Anrufer ein akquisitorisches Bemühen verfolgt. Anders als im privaten Bereich sei daher Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, sondern auch schon bei einer mutmaßlichen Einwilligung. Hiervon sei auszugehen, wenn der Angerufene ein sachliches Interesse an dem Telefonanruf hat.
Bereits der persönliche Kontakt, so der BGH, den der frühere Mitarbeiter zu einem Kunden unterhalten hat, deute darauf hin, dass der Kunde gegen einen Telefonanruf nichts einzuwenden hat, der ihn darüber informiert, dass der frühere Mitarbeiter nunmehr bei einem Wettbewerber beschäftigt ist. Für den Kunden bestehe ein natürliches Interesse zu erfahren, dass der Mitarbeiter nicht mehr bei dem ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt ist. Der BGH nimmt also eine mutmaßliche Einwilligung des Kunden an, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter ihn telefonisch zu Abwerbzwecken kontaktiert. Damit liegt hierin kein unzulässiger Wettbewerb.
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