FAMILIENRECHT

 

Rechtsanwältin Susanne Strick"Die Unterhaltsreform zum 01.01.2008"

Scheidung "online"

Allenthalben liest oder hört man von Angeboten, eine Scheidung per Internet oder "Mausklick" durchführen zu können. Das íst so nicht richtig. Ohne Anwesenheit bei Gericht bzw. vor dem Richter geht es nach wie vor nicht. Lediglich die Korrespondenz kann theoretisch per Internet geführt werden. Ob das das Verfahren erleichtert, darf bezweifelt werden, zumal eine Scheidung und die damit zu klärenden Fragen umfangreich sind und intensiver anwaltlicher Information und Beratung bedürfen. Das dafür notwendige Vertrauensverhältnis läßt sich ohne persönlichen Kontakt kaum herstellen. Kosten sparen Sie dabei auch nicht. Sowohl Anwaltskosten als auch Gerichskosten lassen sich durch eine Scheidung "online" nicht sparen.

Steuerklassen und Wahl der Veranlagung

In der Regel wählen Ehegatten mit gleich hohem Einkommen die Steuerklassenkombination IV/IV. Ist das Einkommen unterschiedlich hoch, ist die günstigere Kombination III/V. Derjenige, der das höhere Einkommen hat, wird dadurch weniger besteuert als derjenige mit dem geringeren Einkommen, der höher besteuert wird. In guten Zeiten profotieren beide durch dieses Ehegattensplitting, da die steuerliche Zusammenveranlagung den finanziellen Ausgleich schafft.

Trennen sich die Eheleute, kann der Ehegatte mit dem höheren Einkommen vom anderen die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung fordern, wenn diese für ihn günstiger ist und die Voraussetzungen dafür gegeben sind (wenigstens an 1 Tag des Jahres darf man nicht dauernd voneinander getrennt gelebt haben). Der andere kann aber verlangen, von den Nachteilen freigestellt zu werden, die bei der Zusammenveranlagung für ihn entstehen. In der Regel hätte er nämlich eine Steuererstattung zu erwarten, würde er getrennt veranlagt. Das gilt jedenfalls für Zeiten, in denen bereits getrennt gelebt wurde und soweit die Unterhaltsberechnung nicht schon auf dem Liquiditätsvorteil der Kombination III/V beruhte. Dann muß die Zustimmung ohne Nachteilsausgleich erteilt werden.

Unterhalt nach Scheidung - Reform zum 1.1.2008

Das neue Unterhaltsrecht zum 1.1.2008 wurde geschaffen, um gesellschaftspolitischen Veränderungen auch juristisch Rechnung zu tragen. Immer mehr Frauen verbinden die Kindererziehung mit einer Berufstätigkeit. Immer mehr Zweitfamilien entstehen infolge Wiederverheiratung nach Scheidung. Die Unterhaltsverpflichtungen vieler gut verdienender Ehepartner konnten nicht selten ein Leben lang dauern. Das galt insbesondere für den Aufstockungsunterhaltsanspruch geschiedener Eheleute mit Einkommensgefälle nach der bisher geltenden Lebensstandardgarantie – Schlagwort: „einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“ - .

Damit ist jetzt Schluß, die Lebensstandardgarantie ist entfallen, geschiedene Ehepartner sind verpflichtet, früher als bisher zu arbeiten. Dabei ist auch der Wiedereinstieg in einen früher ausgeübten Beruf zumutbar, d.h. auch die Chefarztgattin muß wieder als Krankenschwester arbeiten.

Gewinner der Reform sind die Kinder und die Zweitfamilien. Verlierer sind die geschiedenen Frauen ohne Kinder oder nach kurzer Ehezeit.

Das neue Unterhaltsrecht bietet den Unterhaltsverpflichteten Chancen, nach Scheidung weitaus früher finanziell besser dazustehen als bisher. Das gilt auch für Fälle, in denen bereits über Unterhalt entschieden wurde oder Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Abänderung solcher „Altfälle“ steht allerdings auch immer die Prüfung im Raum, inwieweit der Unterhaltsberechtigte auf die frühere Vereinbarung bei Abwägung der Gesamtumstände auch in Zukunft vertrauen darf.

Geschichtlicher Hintergrund

Während das Kindes-Unterhaltsrecht bereits mehrfach reformiert wurde (1998 und 2001) stammt das Ehegatten-Unterhaltsrecht noch unverändert aus dem Jahre 1976.

Im Juli 2000 forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, Vorschläge zur Neuregelung des Unterhaltsrechtes einzubringen. Es bestand Reformbedarf beim nachehelichen Unter-haltsrecht und bei der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Infolge des geänderten gesell-schaftlichen Verhaltens sollten geschiedene Frauen auch unterhaltsrechtlich angehalten wer-den, früher in den Beruf zurückzugehen, die Zweitfamilien, die durch die steigenden Schei-dungsraten entstanden, finanziell gestärkt werden.

Im April 2006 wurde der Regierungsentwurf eingebracht, gegen den die CDU/CSU erhebli-che Bedenken vorbrachte, weil der Betreuungsunterhalt der geschiedenen Frau reduziert werden sollte, der durch Art. 6 GG verfassungsmäßig verankerte Schutz der Ehe vorrangig zu berücksichtigen sei. Diese führten zu einem geänderten Entwurf, der keine Gleichbe-handlung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Elternteile mit geschiedenen Elternteilen mehr vorsah.

Dem schob das Bundesverfassungsgericht durch einen Beschluss vom 23.03.2007 einen Riegel vor. Der Senat erklärte die Regelung des Betreuungsunterhalts zwischen Eltern eines nichtehelichen Kindes für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 5 GG, sofern „durch die ungleiche Dauer des Anspruchs bei geschiedenen Eltern einerseits und nicht miteinander verheirateten Eltern andererseits das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen zurückgesetzt wer-de“. Bislang war es nämlich so, dass die nichteheliche Mutter für die Betreuung eines Kin-des grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Unterhalt erhielt, während die verheiratete getrennt lebende oder geschiedene Mutter grundsätzlich Unterhalt bis zum 8. Lebensjahr des Kindes beanspruchen konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss ausdrücklich offengelassen, in welcher Richtung die Gleichstellung erfol-gen sollte.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte die Unterhaltsreform nicht wie geplant zum 01.07.2007 in Kraft treten. Der Entwurf musste überarbeitet werden, da er keine Gleichstellung der Betreuungssituation ehelicher und nichtehelicher Kinder vor-sah. Das wurde nachgebessert. Das neue Gesetz trat dann erst zum 01.01.2008 in Kraft.

Die wesentlichen Neuerungen:
Diese kann man mit den nachfolgenden Zielen bezeichnen:

- Änderung der Rangfolge
- Stärkung des Kindeswohls und Vereinheitlichung des Kindesunterhalts
- Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung.

Während früher minderjährige Kinder und Ehegatten gleichrangig Unterhalt erhielten, ste-hen heute minderjährige Kinder, gleich ob eheliche oder uneheliche, auch adoptierte, im er-sten Rang. Auswirkungen hat das insbesondere bei Familien mit kleinen und mittleren Ein-kommen und mehreren Kindern.

Beispiel:

Herr und Frau Maier trennen sich. Sie haben Zwillinge im Alter von 10 Jahren, die bei der Mutter leben. Herr Maier hat ein Netto-Einkommen von 1.500,00 €. 900,00 € davon darf er behalten. 600,00 € muss er als Unterhalt bezahlen. Nach altem Recht wurde dieser Betrag auf die minderjährigen Kinder und Frau Maier nach einem gewissen Schema (Mangelfallberechung) verteilt, das immer dazu führte, dass der Ehegattenunterhalt höher ausfiel als der Kindesunterhalt.

Nach neuem Recht kommen vorrangig die Kinder zum Zuge. Nach der derzeit geltenden Düsseldorfer Tabelle hat Herr Maier 245,00 € pro Kind zu zahlen, ins-gesamt somit 490,00 €. Die restlichen 110,00 € bleiben für die Ehefrau.

In diesen Mangelfällen will die Reform die Kinder aus dem Sozialhilfebezug herausnehmen, die ja nicht für ihre eigene Existenz sorgen können. Diese Verantwortung soll vielmehr den Erwachsenen auferlegt werden. Ob das dazu führt, dass in Zukunft mehr Erwachsene Sozi-alhilfe beantragen müssen als Kinder, bleibt abzuwarten.

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist jetzt so geregelt, dass die bisherige Diffe-renzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern auf-gehoben ist. Der Mindestunterhalt entspricht der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (Kopie in den Unterlagen)  und beträgt für Kinder

bis zum 6. Lebensjahr 281,00 €,
bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322,00 € und
ab dem 13. Lebensjahr 377,00 €.
Das Kindergeld wird hälftig angerechnet.

Nach der Reform verbessern sich also:

- die Kinder (im Mangelfall)
- die 2. Ehefrau, wenn sie Kinder erzieht (Schutz der Zweitfamilien)
- die nicht verheirateten Mütter.

Es verschlechtern sich:

- die erste Ehefrau ohne Kinder bei kurzer Ehe
- auch alle erziehenden Mütter, da sie früher wieder arbeiten müssen.

Konkret bedeutet die Änderung der Rangfolge folgendes:

Beispiel:
Der nach 20 Jahren geschiedene Ehemann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder leben bei der Mutter, stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeits-platz. Der Ehemann hat nach der Scheidung neu geheiratet und hat mit seiner 2. Ehefrau zwei minderjährige Kinder.

In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Ehemannes zunächst die Un-terhaltsansprüche aller Kinder (1. Rang) erfüllt. Wenn dann noch Einkommen zu verteilen bleibt, müssen die erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen (2. Rang: kinderbetreuende 2. Ehefrau und 1. Ehefrau aus langer Ehe).

Abwandlung:

Anders sieht es aus, hätte die erste Ehe nur ein paar Jahre gedauert und wäre kinderlos geblieben. Ist die 1. Ehefrau gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachge-gangen und findet nun keinen Arbeitsplatz, hätte sie vermutlich keinen Anspruch auf Unterhalt mehr. Es kämen erneut im 1. Rang die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern, im 2. Rang jetzt die kinderbetreuende 2. Ehefrau alleine zum Zuge.. Nur, wenn dann noch Geld verbleibt, hat auch die 1. Ehefrau Anspruch auf Unterhalt.

„Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung“ heißt ein weiterer wichtiger Ansatz der Reform, den getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner, vor allem kinderlose, spüren werden.

Bisher richtete sich der Unterhalt der Höhe nach hauptsächlich nach den ehelichen Lebens-verhältnissen. Der geschiedene Ehepartner sollte seinen Lebensstandard nach den eheli-chen Lebensverhältnissen aufrechterhalten können nach dem Motto: „einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“.

Hatte also eine Krankenschwester ihren Chefarzt geheiratet – oder umgekehrt -, war ein paar Jahre mit ihm verheiratet, konnte sie nach altem Recht lebenslang Anspruch auf den sog. „Aufstockungsunterhalt“ beanspruchen, der die Differenz zwischen den eigenen Einkünften und den Einkünften des Ex-Mannes ausgleichen sollte (Lebensstandardgarantie). Außerdem wurde ihr nach Scheidung nicht mehr zugemutet, wieder in den Beruf der Krankenschwester einzusteigen.

Nach der Reform kann der Unterhalt für den finanzschwächeren Partner leichter auf einen bestimmten Zeitraum befristet oder in der Höhe beschränkt werden. Der Lebensstandard, der in der Ehe erreicht wurde, soll nicht mehr alleinentscheidend dafür sein, ob der Partner nach der Scheidung wieder arbeiten gehen muss. Der lebenslange Unterhalt soll künftig die Aus-nahme sein, die Lebensstandardgarantie wegfallen.

Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung ist ausdrücklich im Gesetz veran-kert. „Nach der obliegt es jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen……….“ (§ 1569 S. 1 BGB).  Die geschiedene kinderbetreuende Ehefrau muss früher als bisher wie-der arbeit en gehen. Dabei spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkei-ten vor Ort eine größere Rolle. Grundsätzlich hat die geschiedene Ehefrau nur noch An-spruch auf Basisunterhalt während die ersten drei Lebensjahre eines Kindes. Hier erfolgte die Gleichstellung mit Müttern nichtehelicher Kinder!!

Die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung heißt daher nichts anderes, als die ge-trenntlebenden oder geschiedenen Mütter früher als bisher zu eigener Arbeit anzuhalten. Wie das mit der tatsächlichen Betreuung, der Anforderung an die Flexibilität des Arbeits-platzes (Teilzeit, Krankheitszeiten des Kindes, Ferien des Kindergartens), die Arbeitsmarkt-lage etc. vereinbar sein soll, wird in den zu erwartenden zahlreichen streitigen Fällen zu prü-fen sein. Hier liegt die Herausforderung an die anwaltliche Tätigkeit, die – je nachdem, wer vertreten wird - umfangreichen Sachvortrag fordert. Absehbar ist, daß die Zahl der angebli-chen „Problemkinder“ sprunghaft ansteigen wird, die der persönlichen Betreuung des El-ternteils bedürfen (der damit auch nicht arbeiten kann).

Der nacheheliche Betreuungsunterhalt  kann – ebenso wie die Ansprüche wegen Alters, Krankheit, Aufstockung der Einkommensdifferenz – jetzt ausdrücklich herabgesetzt oder befristet werden. Voraussetzung für die Verlängerung des Anspruchs sollen nach der Re-form die sog. ehebedingten Nachteile sein, die es auszugleichen gilt.

Die Chefarztgattin muß daher
1.  als Krankenschwester arbeiten, der frühere Beruf ist wieder zumutbar (wäre sie in  der Ehe außerdem in der Praxis für ihren Mann tätig gewesen, wäre auch die Arzthelferin zumutbar).

2. als Unterhalt bekäme sie nur den Nachteilsausgleich. Dazu wird gefragt, wie sie dastünde, hätte sie nicht geheiratet. Wäre sie z.B. Oberschwester geworden, hätte sie nicht geheiratet, hätte sie Anspruch auf Unterhalt in Höhe der Differenz ihres heutigen Einkommens und des Einkommens, welches sie ohne die Ehe als Oberschwester erzielen würde.


Hat eine Frau zu Gunsten der Ehe und wegen der Geburt von Kindern ihr Studium ab-gebrochen und kann sie darlegen, daß sie dieses erfolgreich absolviert hätte mit der Option eines guten Einkommens, liegt der ehebedingte Nachteil wiederum in der Dif-ferenz der tatsächliche erzielten und mit Studium erzielbaren Einkünfte.


Sämtliche Unterhaltsansprüche werden nach der Reform in der Regel nur noch zeitlich be-fristet zugesprochen oder aber der Höhe nach herabgestuft, bis sie endgültig entfallen. Maß-gebend dafür wird sein

- die Dauer der Ehe
- das Alter der Parteien
- der Umfang der ehebedingten Nachteile
- in Altfällen zusätzlich: das Vertrauen in eine unbegrenzte Unterhaltsgewährung

Das neue Unterhaltsrecht erfordert daher noch vielmehr als bisher die Abwägung zahlrei-cher Umstände des Einzelfalls, um allen Beteiligten gerecht werden zu können. Anwaltliche Hilfe bei der Geltenmachung ist daher unabdingbar.

Checkliste nachehelicher Unterhalt

 

Zugewinnausgleich

Eheleute ohne Ehevertrag unterliegen dem gesetzlichen Güterstand des Zugewinnausgleichs. Dieser wird im Falle der Scheidung, in Ausnahmefällen auch schon vorher, durchgeführt. Für beide Eheleute wird eine getrennte Vermögensbilanz aufgestellt. Es wird überprüft, was zum Stichtag Eheschließung an Vermögen vorhanden war (Anfangsvermögen) und welches Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden ist (Endvermögen). Darüber muß Auskunft erteilt werden. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit ein höheres Vermögen dazu gewonnen hat (Zugewinngemeinschaft), muß dem anderen die Hälfte des übersteigenden Wertes in bar ausgleichen. Wichtig dabei ist, daß zum Anfangsvermögen auch Erbschaften und Schenkungen gezählt werden, die somit nicht ausgeglichen werden müssen. Außerdem ist das Anfangsvermögen mit dem Lebenshaltungskostenindex hochgerechnet werden. Der Verfall des Geldwertes soll nämlich nicht mit ausgeglichen werden. SInd bei Eheschließung hohe Vermögenswerte vorhanden, empfiehlt es sich daher, darüber schrifltiche Nachweise zu fertigen und gut aufzubewahren.

ChecklisteZugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens überprüft das Gericht von Amts wegen, welche Rentenanwartschafte jeder Ehegatte in der Ehezeit erworben hat. Das Gericht fordert bei den Rentenversicherungsträgern die Auskünfte an. Auch hier muß derjenige Ehegatte, der die höheren Anwartschafte erworben hat, die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Das macht sich zunächst nicht bemerkbar, kann aber einen erheblichen Einschnitt bei Renteneintritt bedeuten. Dann nämlich wird in der Regel  die Rente entsprechend gekürzt ausgezahlt.

Ehevertrag

Die unliebsamen Folgen einer gescheiterten Ehe kann man durch einen Ehevertrag in guten Zeiten mildern oder gar ausschließen. Dabei muß sorgfältig darauf geachtet werden, daß nicht die Position des "schwächeren" Ehegatten ausgenutzt wird und der Vertrag einseitige Regelungen zu Lasten eines Partners aufweist. Angesichts der Flut der Rechtsprechung hierzu in den letzten Jahren empfliehlt es sich, zuvor eingehenden anwaltlichen Rat einzuholen. Anderenfalls riskieren Sie, daß Ihr Vertrag im Scheidungsfalle als nichtig angesehen wird und einzelne -sonst vielleicht wirksame Bestandteile - auch nicht bestehen bleiben. Folge wäre, daß auf die Scheidungsfolgen das geltende Recht anzuwenden ist, nicht aber die - insgesamt unwirksamen - Vertragsregelungen.

Elterliche Sorge

Die nachfolgenden Ausführungen zur elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind gelten sowohl für den Zeitraum der Trennung als auch für den Zeitraum nach Scheidung. Das Gericht entscheidet nicht mehr darüber, wem die elterliche Sorge zusteht. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge ausüben. Sind sich die Eltern darüber einig, muss keiner einen Antrag stellen.

Nur wenn Streit darüber besteht, muss eine Partei die elterliche Sorge beantragen. Stimmt der andere Elternteil nicht zu, muss das Gericht darüber entscheiden und beachten:

- wer ist eher geeignet, die Interessen des Kindes zu fördern?
- Bei welchem Elternteil ist eine kontinuierliche Entwicklung besser gewähr-leistet?
- Zu welchem Elternteil hat das Kind die tragfähigere emotionale Bindung?
- Bei welchem Elternteil werden die Bindungen des Kindes zu Geschwistern und dem anderen Elternteil am besten gewahrt?

Das Jugendamt wird hinzugezogen. Es stellt Ermittlungen an und gibt Empfeh-lungen. Ggf. erfolgt die Sachaufklärung auch anhand eines Sachverständigengut-achtens, das man einem Kind möglichst nicht zumuten sollte. Stellt sich dann her-aus, dass ein Elternteil besser geeignet ist, die elterliche Sorge wahrzunehmen, wird ihm diese übertragen.

Die Anträge können auch von beiden Elternteilen gleichzeitig gestellt werden. Sie können auch vom Gericht zurückgewiesen werden, so dass es bei der gemeinsa-men elterlichen Sorge bleibt. Sie sollten immer überlegen, dass das Wohl des Kindes oben steht und ihr Handeln danach ausrichten.

Selbstverständlich kann auch einem Vater die elterliche Sorge übertragen werden, wenngleich die Mutter auch heute noch bevorzugt wird.

Die Kinder werden angehört. In der Regel haben die Familienrichter Erfahrung, zu erkennen, ob ein Kind von einem Elternteil beeinflusst ist oder nicht.

Besteht die Gefahr, dass ein Kind ins Ausland entführt werden soll, gibt es ver-schiedene europäische Abkommen, die ihnen helfen, ihr Recht durchzusetzen. Es führt an dieser Stelle zu weit, die Einzelheiten auszuführen.

Das Umgangsrecht

Der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht regelmäßig aufhält, hat Anspruch auf Umgang mit dem Kind, auch Besuchsrecht genannt. Nicht nur der Elternteil hat das Recht, sondern auch das Kind hat das Recht den anderen Elternteil zu sehen. Beide Elternteile sollen das Recht haben, die Entwicklung ihrer Kinder zu beo-bachten, die verwandtschaftliche Beziehung aufrechtzuerhalten und sich nicht zu entfremden. Selbstverständlich soll auch dem beiderseitigen Liebesbedürfnis Rechnung getragen werden.

Je großzügiger und flexibler das Umgangsrecht gehandhabt wird, desto eher han-deln sie im Interesse ihres Kindes. Es gibt insoweit keine festen Regeln. Prakti-ziert wird jedoch häufig bei Kindern im Alter von 6-14 Jahren, dass jedes zweites Wochenende, jeweils der zweite Feiertag (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) sowie die Hälfte der jeweiligen Ferien Umgang des anderen Elternteils stattfindet.

Bei kleineren Kindern findet ein Umgang noch ohne Übernachtung statt. Wohnen die Kinder weit voneinander entfernt, kann man das Umgangsrecht anders prakti-zieren, so dass z.B. längere Blöcke in den Ferien stattfinden.

Selbstverständlich sind die Wünsche der Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Wichtig ist eine Regelmäßigkeit des Umgangs insbesondere bei kleinen Kindern, die schnell „vergessen“.

Nur in absoluten Ausnahmefällen wird das Umgangsrecht für einen Elternteil ausgeschlossen und dann auch nur für einen begrenzten Zeitraum.

Streiten sich die Eltern über das Umgangsrecht, muss das Gericht über das Um-gangsrecht entscheiden. Dazu bedarf es eines bestimmten Antrags.

Bei jedem gerichtlichen Schritt betreffend Umgangsregelung oder Sorgerecht müssen sie sich darüber klar sein, dass dieses für die Kinder besonders belastend ist. Benutzen sie das Kind nie als Waffe gegen ihren Ehepartner. Belasten sie das Kind nicht mehr als absolut nötig.

Sinnvoller und auch kostengünstiger ist es, wenn sich die Eltern untereinander auf eine flexible Umgangsregelung einigen können.

Wohnen Eltern sehr weit auseinander können nach neuester Rechtsprechung des BGH die Kosten des Umgangs unter Umständen vom Einkommen abgesetzt wer-den, wenn diese gering ist und die Kosten des Umgangsrechts den Elternteil be-sonders belasten, der es wahrnehmen muss.

Generell gilt die Regel: Je jünger ein Kind ist, desto kürzer sind die Besuchszei-ten, desto kürzer sollten aber auch die Intervalle sein.